Rechtsprechung
   BGH, 09.05.1977 - III ZR 116/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,1724
BGH, 09.05.1977 - III ZR 116/74 (https://dejure.org/1977,1724)
BGH, Entscheidung vom 09.05.1977 - III ZR 116/74 (https://dejure.org/1977,1724)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 1977 - III ZR 116/74 (https://dejure.org/1977,1724)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1977,1724) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Honoraransprüche aus anwaltlicher Tätigkeit für Geschäfts- und Besprechungsgebühren hinsichtlich der Vorbereitung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - Forderung von Vergütung bei Nichteinstellen des Erfolgs der Gesellschaft als Stundungsangebot - Haftung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 1977, 895
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.09.1955 - II ZR 225/54

    Unechter Satzungsbestandteil

    Auszug aus BGH, 09.05.1977 - III ZR 116/74
    Diese Vereinbarung ist später weder aufgehoben, noch sind die Ansprüche des Klägers von ihr ausgenommen worden, was trotz § 53 GmbHG formlos und stillschweigend möglich gewesen wäre, weil es die Satzung der Gesellschaft nicht berührt hätte (vgl. BGHZ 18, 205, 208).
  • BGH, 15.03.2024 - V ZR 224/22

    Verjährung beginnt erst mit Fälligkeit!

    Nicht erfasst werden von vornherein getroffene Abreden des Inhalts, dass die Forderung später fällig sein soll, denn die Verjährung beginnt ohnehin erst mit der Fälligkeit zu laufen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1977 - III ZR 116/74, WM 1977, 895; Urteil vom 24. Oktober 1991 - IX ZR 18/91, NJW-RR 1992, 254, 255, jeweils zu § 202 BGB aF; MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl., § 205 Rn. 1; kritisch Staudinger/Peters/Jacoby, BGB [2019], § 205 Rn. 6).
  • BGH, 23.01.1997 - IX ZR 69/96

    Grundsatzentscheidung zur Bürgschaft nicht leistungsfähiger Ehegatten

    Dies legt es nahe, die Bürgschaft in dem Sinne auszulegen, daß die Fälligkeit des Anspruchs von Anfang an hinausgeschoben wurde, bis der Bürge Vermögen erlangt hat (vgl. zu derartigen Abreden BGH, Urt. v. 18. Mai 1977 - III ZR 116/74, WM 1977, 895, 897; v. 24. Oktober 1991 - IX ZR 18/91, WM 1992, 159, 160).
  • BGH, 22.02.1979 - VII ZR 256/77

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Steuerberater

    Es ist ähnlich, wie wenn die Vertragspartner die Leistungspflicht des einen Teils schon im Vertrag an ein weiteres, nach Vertragsschluß liegendes Erfordernis, etwa an eine besondere, vom Gläubiger vorzunehmende Handlung knüpfen (BGHZ 55, 340 [BGH 17.02.1971 - VIII ZR 4/70] "Zahlung gegen Dokumente"; BGH NJW 1968, 1962 Erteilung einer Schlußrechnung) oder wenn sie schon im Vertrag "Stundung" vereinbaren (BGH Urteil vom 18. Mai 1977 - III ZR 116/74 = WM 1977, 895).
  • BGH, 24.10.1991 - IX ZR 18/91

    Zulässige Verjährungseinrede im Nachverfahren

    b) Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kann schon bei Vertragsschluß der Parteien die - damals noch nicht eingetretene - Fälligkeit des Gebührenanspruchs der Kläger von vornherein auf der Grundlage der.Abtretungserklärung der Beklagten vom 26. Mai 1986 hinausgeschoben worden sein bis zu dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß aus der abgetretenen Forderung keine Befriedigung erlangt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 1968 - V ZR 96/67, WM 1969, 371; Urt. v. 18. Mai 1977 - III ZR 116/74, WM 1977, 895, 897).
  • BGH, 09.12.1982 - III ZR 182/81

    Stundung des Wahlverteidiger-Honorars

    Dieses von der Klägerin gewünschte Ergebnis folgt auch nicht aus den im Senatsurteil (vom 18. Mai 1977 - III ZR 116/74 = WM 1977, 895, 897) dargelegten Grundsätzen (vgl. auch Palandt/Heinrichs BGB 41. Aufl. § 202 Anm. 2; Staudinger/Dilcher 12. Aufl. § 202 Rdn. 5).
  • BGH, 20.03.1996 - IV ZR 366/94

    Verjährung erbrechtlicher Ansprüche in der ehemaligen DDR; Berufung auf die

    Eine solche Abrede läßt sich als pactum de non petendo werten, das die Verjährung ebenso hemmt wie eine Stundung (BGH, Urteil vom 18. Mai 1977 - III ZR 116/74 - WM 1977, 895 unter 5; Urteil vom 28. September 1978 - III ZR 203/74 - VersR 1979, 348 unter I 1 b; MünchKomm/v. Feldmann, BGB 3. Aufl. § 202 Rdn. 8).
  • BGH, 05.04.1984 - IX ZR 71/83

    Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

    Daß der Rechtsvorgänger der Klägerin oder sie selbst mit der Nachlaßpflegerin oder mit der Beklagten eine Vereinbarung getroffen habe, durch die die Fälligkeit der Ausgleichsforderung hinausgeschoben, dem Verpflichteten also seine Verbindlichkeit gestundet (vgl. BGH Urteil vom 23. Januar 1970 - I ZR 37/68 = WM 1970, 548; Urteil vom 18. Mai 1977 - III ZR 116/74 = WM 1977, 895, 897) worden sei, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt.
  • OLG München, 15.10.1991 - 9 U 2951/91

    Arten der Sicherheitsleistung

    Selbst wenn im vorliegenden Fall eine Verzinsung des Sicherheitseinbehalts in Betracht kommen könnte, weil die Bedingungen der Beklagten eine Verzinsung nicht ausschließen und weil die Einbehaltsvereinbarung keine Stundung des Werklohnes darstellt und deshalb § 641 Abs. 2 BGB eingreift (vgl. BGH WM 1977, 895), führt die beanstandete Klausel auf lange Zeit für den vorleistungspflichtigen Auftragnehmer zu einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Benachteiligung und verstößt damit gegen den im Gesetz enthaltenen gerechten Ausgleich (vgl. auch OLG Hamm BauR 1988, 731 ; OLG Karlsruhe BauR 1989, 203 ; anders OLG Koblenz, Urteil vom 20.09.1985 - 2 U 758/74 - in Bunte Nr. 41 zu § 9 AGBG für einen unverzinslichen 5%-Einbehalt auf die Dauer von 1 Jahr).
  • OLG Koblenz, 17.05.2005 - 1 Ws 303/05

    Beginn der Verjährung der Anforderung von Kosten im Strafverfahren

    (1) Stundung im Sinne des § 202 Abs. 1 BGB a.F. ist - wie auch durch die Neufassung in § 205 BGB gesetzlich klargestellt wurde -, eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, durch welche die Fälligkeit der Forderung auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben wird (BGH WM 1977, 895 [897]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht